Neue Gesetzesnovelle -Registrierung von Zuchtkatzen

Bis vor einiger Zeit gab es nur für Hundehalter die Verpflichtung, ihre Hunde chippen und in das österreichische Heimtierregister eintragen zu lassen. Der Gesetzgeber sieht nun vor, dass seit 1. Jänner 2018 alle Zuchtkatzen einen Chip bekommen müssen und eine Eintragung ins Heimtierregister zu erfolgen hat.

Zuchtkatzen

Die Novelle sieht zudem vor, dass die Tierhaltung zum Zwecke der Zucht als auch zum Zwecke des Verkaufs bewilligungspflichtig ist, und zwar nicht nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern auch im Rahmen von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten; ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft. Eine wirtschaftliche Tätigkeit könne auch dann vorliegen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, heißt es in den Erläuterungen. Außerdem müsse auch dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- und Weitergabe gehalten werden, auf ausreichende Haltungsbedingungen geachtet und die Tätigkeit der Behörde gemeldet werden. Dies betrifft einerseits den privaten Handel mit Haustieren, aber auch Unterbringungen durch diverse Organisationen, die systematisch Tiere aus dem Ausland nach Österreich bringen. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle, aber auch einer allfälligen Unterstützung durch die Behörde geschaffen werden.

Welche Katzen sind betroffen?

Der Begriff Zucht umfasst entsprechend der Tierschutzgesetznovelle nicht nur das geplante Anpaaren ausgewählter Tiere, sondern auch die nicht verhinderte Anpaarung von Tieren. Das bedeutet, dass Katzen unabhängig von Rasse und Stammbaum, die nicht kastriert sind und Freigang haben, betroffen sind. Daher müssen alle Katzen, die ins Freie gehen, kastriert oder mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Ein Chip kann von jedem Tierarzt an der linken Halsseite ähnlich einer Injektion unter die Haut gesetzt werden. Will man sich die Kosten ersparen, sind nicht kastrierte Katzen im Haus zu halten.

Vorgehensweise der Registrierung

Alle in Österreich gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kosten dafür trägt der Halter der Zuchtkatze. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen muss bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, müssen spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so gekennzeichnet werden. Jeder Halter von Zuchtkatzen ist verpflichtet sein Tier innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung oder nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres zu melden.

Hierbei müssen folgende Daten gemeldet werden:

Informationen zum Halter

  • Name
  • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
  • Zustelladresse
  • Kontaktdaten
  • Geburtsdatum
  • Datum der Meldung der Haltung von Katzen zur Zucht an die Behörde
  • Datum der Abgabe und Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises des neuen Halters oder des Todes des Tieres

Daten zur Zuchtkatze

  • Rasse
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum (zumindest das Jahr)
  • Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
  • Bei einem Tier, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat
  • Geburtsland

Die Eingabe der Meldung in die Heimtierdatenbank erfolgt

  • durch den Halter selbst
  • im Auftrag des Halters durch den tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt
  • durch eine sonstige Meldestelle

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