Tierarztrechnung bei entlaufenen Tieren

Entwischt einem der vierbeinige Liebling und landet anschließend in einem Tierheim, können am Ende erhebliche Kosten anfallen. Die TIERFREUNDE ÖSTERREICH haben die aktuelle Rechtslage erörtert.

Epilepsie

Für viele Tierhalter bricht eine Welt zusammen, wenn der vierbeinige Liebling plötzlich verschwunden ist. An dieser Stelle kommen Tierschutzvereine und Tierheime ins Spiel. Sie kümmern sich darum, vermisste und gefundene Tiere wieder mit ihren Besitzern zu vereinen.

Im Tierschutzgesetz geregelt

Geregelt ist das im Tierschutzgesetz (TSchG): Demnach sind entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere einer geeigneten Einrichtung wie einem Tierheim zu übergeben. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetztes erfolgt die Unterbringung von Tieren in einem Tierheim auf Kosten und Gefahr des Tierhalters und zwar so lange, wie sich die Tiere in der Obhut der Behörde befinden. Aber zählen dazu auch jene Kosten, die während einer solchen Unterbringung aufgrund einer tierärztlichen Behandlung entstanden sind? Muss der Tierhalter also Tierarzthonorare auch übernehmen?

Tierhalterin ging vor Gericht

Mit dieser Frage musste sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auseinandersetzen. 2016 wurde eine entlaufene Katze in ein von der öffentlichen Hand beauftragtes Tierheim gebracht. Etwa einen Monat lang befand sich die Katze im Heim, bevor sie von ihrer Besitzerin abgeholt wurde. In dieser Zeit wurde das Tier aus gesundheitlichen Gründen veterinärmedizinisch behandelt. Als die Besitzerin ihre Katze abholte, beglich sie die bis dahin entstandenen Kosten für den Aufenthalt und den Transport des Tieres. Offen waren aber noch die Kosten für die tierärztliche Versorgung, diese wurden der Frau mittels Bescheides zur Zahlung vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, dass das Tierschutzgesetz nur einen Ersatz der Kosten für die Unterbringung des entlaufenen Tieres kenne, nicht aber auch jene für dessen Behandlung.

Die ordnungsgemäße Verpflegung steht im Vordergrund

Eine solche Auslegung des Gesetzes sei jedoch laut Verwaltungsgerichtshof zu einschränkend. Von der Ersatzpflicht seien vielmehr all jene Aufwendungen erfasst, die mit der Tierhaltung verbunden sind. Dazu zählen auch die Kosten für die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Demzufolge hat ein Tierhalter sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung, wie Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung zu tragen, wenn sich ein Tier aufgrund einer gesetzlichen Anordnung in der Obhut von Behörden befindet. Aus diesem Grunde hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Ist eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung während der Unterbringung notwendig, muss der Besitzer die Kosten dafür künftig bezahlen.

FAZIT

Entlaufene Tiere müssen von der Behörde an Tierheime, die die Tierhaltung gewährleisten können, übergeben werden, soweit eine Übergabe an den Halter nicht-in Betracht kommt. Die Unterbringung dieser Tiere erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Dieser hat all jene Aufwendungen zu ersetzen, die mit der Tierhaltung im Tierheim verbunden sind. Ist eine tierärztliche Betreuung notwendig, so hat er auch die Tierarztkosten zu begleichen.

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