Maulkorbpflicht für alle Listenhunde wurde vertagt

Neues von der Maulkorbfront: Das neue Wiener Tierhaltegesetz konnte am Donnerstag im Landtag nicht beschlossen werden, weil FPÖ und Neos nicht damit einverstanden waren. Doch die rot-grüne Stadtregierung will es nächste Woche im Alleingang umsetzen, wie sie ankündigte.

Beiskorbpflicht-vertagt

Kritik an der rot-grünen Novelle kommt nicht nur von der FPÖ, sondern auch vom Wiener Tierschutzverein, dem österreichischen Hundehalterverband sowie von Hunde-Sachverständigen. Insbesondere der Passus, dass Hunde, die einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder getötet haben, eingeschläfert werden sollen, ist umstritten. Denn es widerspreche dem Bundestierschutzgesetz, ein gesundes Tier ohne “vernünftigen Grund” zu töten, und was “vernünftig” ist sei nicht genormt.

Übergangsregel für Listenhunde

Es wurde ein Sonderfall für Kampfhunde geschaffen, der am 1. Juli 2019 in Kraft. Bei Hunden, die vor Gültigkeit des Gesetzes angeschafft wurden oder älter als drei Jahre sind, können die Tierhalter eine Prüfung ablegen, damit ihrem Tier der Beißschutz erlassen wird. Das ist aber nur eine Übergangsregel. Listenhundehalter dürfen auch nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut haben, wenn sie mit ihrem Tier unterwegs sind. Sollte ein Herrchen seinen Listenhund an eine Person ohne Führschein weitergeben, drohen Strafen ab 200 Euro.

Die Novelle widmet sich nicht nur Listenhunde auch bei anderen Hunden werden Änderungen vorgenommen. Wer sich nach dem 1. Juli 2019 einen Hund anschafft, muss einen Kurs absolvieren und einen Sachkundenachweis vorlegen. Damit sei sichergestellt, dass sich Menschen darüber informieren, was Hundehaltung bedeutet.

Derzeit nur in drei Bundesländern verpflichtende Kurse

Wie berichtet, sieht das neue Gesetz u.a. Verschärfungen wie eine generelle Beißkorbpflicht für sogenannte Kampfhunde vor. Ergänzend wird im Gesetz für die Halter aller Hunde auch ein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Jeder Hundehalter soll sich vor Anschaffung eines neuen vierbeinigen Familienmitglieds ernsthaft damit auseinandersetzen. Ab spätestens Ende Jänner 2019 müssen alle Hundebesitzer einen Kurs absolvieren, um die artgerechte Haltung des Tieres zu gewährleisten und einen Sachkundenachweis erbringen. Diese Art von Kursen gibt es derzeit nur in Oberösterreich, Salzburg und in der Steiermark. In den meisten anderen Bundesländern gibt es nur verpflichtende Kurse bei der Anschaffung von Listenhunden.

Die verschiedenen Sachkundenachweise im Überblick

In Oberösterreich setzt der Sachkundenachweis seit 2003 eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung voraus. In Salzburg ist für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden seit 2013 ein Nachweis über den Besuch von mindestens zwei theoretischen Kursstunden zu erbringen. Für die Haltung von Listenhunde ist ein Nachweis von mindestens zehn Stunden erforderlich – inklusive Praxisteil. In der Steiermark braucht man als Hundebesitzer seit 2012 einen „Hundekundenachweis“. Der entsprechende Kurs dauert in etwa vier bis sechs Stunden. Wer den Nachweis nicht erbringt, wird mit der Zahlung der doppelten Hundesteuer bestraft.

Regelungen in anderen Ländern

In vielen europäischen Städten herrschen strenge Regeln vor allem für das Halten von Kampfhunden. Die meisten Städte führen Listen mit gefährlichen Rassen. In Hamburg gilt etwa für Rottweiler und deren Mischlinge Leinen- und Maulkorbpflicht. In Berlin herrscht für gefährliche Hunderassen in der Öffentlichkeit Leinen- und Maulkorbpflicht. Nur in gekennzeichneten Gebieten dürfen diese Hunderassen ohne Leine laufen, müssen aber einen Maulkorb tragen. In ganz Dänemark gilt seit 2010 ein strenges Hunderasseverbot. Listenhunde, die vor März 2010 angeschafft wurden, müssen auf öffentlichen Wegen an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und einen festverschlossenen Maulkorb tragen.

Eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht bedeutet, dass die betroffenen Tiere keine Möglichkeit mehr zu artgemäßer Kommunikation untereinander sowie zum Ausleben ihres Bewegungsbedürfnisses haben und in ihrem Wohlergehen ohne Grund maßgeblich eingeschränkt wären. Überdies trägt die Maßnahme nicht zu vermehrter Sicherheit im öffentlichen Raum bei. Gefordert seien vielmehr Sachverstand und Vorsorge statt Anlassgesetzgebung. Die höchste Sicherheit gibt es, wenn Sachwissen und respektvoller Umgang mit dem Hund gefördert werden. 


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