Konsequenzen für „Hundehasser“

Jeden Tag erreichen uns mehrere Meldungen von ausgelegten Giftködern. Diese haben für Hunde oft lebensbedrohliche Folgen. Die TIERFREUNDE ÖSTERREICH haben nachgefragt, welche rechtlichen Folgen dies für die Täter hat.

Giftköder

Auch wenn es für Hundefreunde unfassbar scheint, Hunde sind manchen Mitmenschen ein Dorn im Auge und es wird zu gefährlichen Methoden gegriffen: Dem Auslegen von präparierten Ködern. Die Vielfalt, um Hunden zu schaden reicht von ausgelegten Futtermittel-Ködern, über scharfkantige Objekte wie Rasierklingen, bis zu jene die mit Gift versetzt sind. Doch welche Strafen drohen den “Tierhassern” eigentlich?

Quälen und Töten wird gleich bestraft

Den Tätern drohen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche und unter Umständen auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Das österreichische Strafgesetzbuch sieht vor, dass jemand, der ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist. Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. Wobei hier keine höhere Strafe vorgesehen ist, als für das Zufügen von Qualen. Das im Gesetz vorgesehene Strafausmaß ist sowohl im Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht für das Quälen und das Töten eines Tieres dasselbe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Richter im Rahmen des Ermessungsspielraumes für das Töten eine höhere Strafe bemessen wird, als für das Quälen.

Verbot der Tierquälerei

Das Tierschutzgesetz sieht betreffend Wirbeltiere im § 5 ein umfangreiches Verbot der Tierquälerei vor. Es ist demnach verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Gesetz werden beispielhaft verbotene Handlungen und Vorgehensweisen aufgezählt.  Der § 6 des Tierschutzgesetzes verbietet die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund. Weiters sieht das Gesetz als Sanktionen für Verstöße im § 38 Verwaltungsstrafen vor.

Höhe der Strafen

Wer einem Tier etwas zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall droht eine Strafe bis zu 15.000 Euro. Bei schweren Fällen der Tierquälerei wird eine Strafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängt. In zivilrechtlicher Sicht steht es dem Tierhalter darüber hinaus offen, Schadensersatzforderungen gegenüber dem Tierquäler geltend zu machen.

Ermittlungen verlaufen im Sand

Doch wie geht es mit den Ermittlungen voran, wenn ein Fall zur Anzeige kommt und welche Strafen drohen den “Tierhassern” eigentlich? Bislang ist der Polizei noch kein Fall einer Klärung bekannt. Aufgrund fehlender Zeugenbeobachtungen verlaufen sich die Ermittlungen meist im Sand. Grundsätzlich wird der § 222 Strafgesetzbuch – Tierquälerei angezeigt. Dabei drohen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ob jedoch eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen wird, obliegt dem Justizverfahren.


Die TIERFREUNDE ÖSTERREICH sind Österreichs Club für Haustierbesitzer. Fundierte Information und Beratung sind Kernaufgaben der gemeinnützigen Organisation, die sich mit einem umfassenden Servicepaket sowie wichtigen Initiativen um die Anliegen von Haustierbesitzern kümmert. Werde jetzt Mitglied unter https://www.tierfreunde.org/mitgliedschaft

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