Darf ich meinen Hund als Erben einsetzen?

Für viele Kinderlose Paare ist nach dem Tod des Ehepartners, der Hund oft der einzige Weggefährte. Daher überlegen viele, den Hund als alleinigen Erben einzusetzen. Doch ist das gesetzlich in Österreich überhaupt möglich? Die TIERFREUNDE ÖSTERREICH haben genauer nachgeforscht und folgendes herausgefunden.

Hunde-bei-Demenz

Die Rechtsordnung sieht für Tiere zahlreiche Sondervorschriften vor, wie beispielsweise den strafrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. Erbrechtlich jedoch gilt ein Tier vor dem Gesetz als eine Sache. Niemand kann daher seinen Hund testamentarisch als Erben einsetzen, sondern höchstens seinen Vierbeiner einer geeigneten Person vermachen.

Letzte Verfügung als Absicherung

Juristisch wäre eine einwandfreie letztwillige Verfügung erforderlich, die Folgendes beinhalten sollte. Der Hund müsste seinem künftigen Herrchen vermacht werden. Weiters sollte diesem Tierliebhaber, wenn er nicht als Universalerbe eingesetzt wird, doch ein bedeutender Vermögenswert, am besten ein entsprechender Geldbetrag vermacht werden. Hierbei sollte dem künftigen Herrchen als so genannte Auflage in der letztwilligen Verfügung vorgegeben werden, dass er das Tier tatsächlich entsprechend versorgt. Durch einen vermachten Geldbetrag stünden auch die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Verpflichtung des namhaft gemachten Tierliebhabers ginge übrigens bei dessen Ableben ebenso auf seine Erben über, wie der vermachte Geldbetrag.

Möglichkeiten, für seinen Hund vorzusorgen

Auch wenn man immer wieder liest, dass ein Hund Erbe eines großen Vermögens geworden sei – weder in einem europäischen Land noch in den USA können Hunde testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Ein diesbezügliches Testament ist aufgrund der fehlenden „Rechtsfähigkeit“ von Tieren ungültig. Wenn du beispielsweise in deinem Testament deinem Hund einen Geldbetrag vermachst schaut er durch die Finger, sprich Pfoten. Tiere gelten zwar verfassungsmäßig zunehmend nicht mehr als Sachen, in erbrechtlicher Hinsicht bleiben sie es aber noch. Und eine Sache kann nicht Erbe werden. Sehr wohl aber könnte man den Hund an eine Person vererben bzw. als Vermächtnis einsetzen, die sich weiter um ihn kümmern wird. Selbstredend, dass dies noch zu Lebzeiten besprochen und ausgemacht wurde!

Tierheim oder Tierschutzorganisationen als Erbe ?

Nicht wenige Menschen setzen Tierheime, denen sie vertrauen, als Erben ein. Sie verbinden dies mit der Auflage, dass für ihren Hund ein gutes neues Zuhause gefunden wird, wo er bis zu seinem Lebensende gut versorgt wird. Derartige Auflagen können im Testament sehr vielgestaltig und phantasievoll erfolgen, damit es dem Hund nach dem Tod des Herrchens gut geht. Da es bei Testamenten, in denen Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen des Testaments durch Verwandte kommt, die plötzlich ihr Interesse für den Verstorbenen entdecken, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testamentes in der Regel mit Hilfe eines Notars. Auch wenn dies mit Kosten verbunden ist, hat man wenigstens die Sicherheit, dass der letzte Wille auch wirklich befolgt wird.


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