ÖVP - Landtagsfraktion Tirol

Ich darf Ihnen mitteilen, dass seitens des Tiroler Gemeindeverbandes kein Änderungsbedarf im Bereich der Hundesteuer erblickt werden kann.
Die gesetzlichen Voraussetzungen in der derzeitigen Form (Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie Tiroler Hundesteuergesetz) zur Festsetzung einer Hundesteuer
tragen vielmehr dazu bei, im Rahmen der Gemeindeautonomie gewünschte und erforderliche „Lenkungseffekte“ auf Grundlage der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu erzielen.   
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzuhalten, dass die im Wege der Hundesteuer erhobenen Abgaben bereits jetzt von den Gemeinden vielfach für die Errichtung von „Gassi-Stationen“ im Sinn der Ausführungen
des Vereins der Tierfreunde Österreichs verwendet werden. Bezüglich der Ausweisung von sog. „Freilaufbereichen“ darf auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2011, GZ V12/11-7, verwiesen werden,
wonach es ohnedies nicht zulässig ist, einen Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Hunde für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen (siehe Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe März 2012, Pkt. 17).
 
Mit freundlichen Grüßen
BGM Mag. Ernst Schöpf
Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes

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